
Abkommen
Drittes Protokoll
Sechstes Protokoll
English
Übersetzungen
Die Unterzeichnerregierungen des am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (nachstehend "Abkommen" genannt),
sind in dem Wunsche, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen,
wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Generalsekretär setzt die Mitglieder des Rates von dieser Hinterlegung in Kenntnis.
Artikel 2
Artikel 3
Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden ebenfalls möge die Beratende Versammlung tagen oder nicht auf die Abgeordneten der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.
Artikel 4
Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen zu Tagungsorten und zurück die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen, die Diplomaten vergleichbaren Ranges zustehen.
Artikel 5
Diese Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Ausübung ihrer Tätigkeit in Verbindung mit dem Europarat zu ermöglichen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Befreiung seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Befreiung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 4 können nicht gegenüber den Behörden des Staates, dem der Vertreter angehört oder gegenüber den Behörden des Mitglieds, das er vertritt oder vertreten hat, geltend gemacht werden.
Artikel 7
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 6. November 1952 in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Europarates aufbewahrt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Regierung, die dieses Abkommen und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, eine beglaubigte Ausfertigung.