Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens
SEV-Nr. : 110
Zu Beginn seines in Krafttretens ist dieses Protokoll unbedingt dem Abkommen SEV Nr. 033 zugeordnet und ist für die Unterzeichnung oder Ratifizierung nicht mehr offen.
Zeichnung
Inkrafttreten
Ort : Straßburg
Datum : 1/1/1983
Bedingungen: Stillschweigende Annahme durch Teilnehmer am Abkommen SEV 033. Zu beginn seines in Krafttretens ist dieses Protokoll unbedingt dem Abkommen STE 033 zugeordnet.
Datum : 1/1/1985